Bundesgerichtshof entscheidet über obligatorische Service-Entgelte
Die Richter des Bundesgerichtshofes haben nun entschieden (Az. I ZR 158/14), dass Preisangaben, die die Zeile „ zuzüglich Service Entgelt“, auch wenn sie mit konkretem Preis angegeben ist, gegen § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV verstoßen. Darin ist nämlich geregelt, dass der zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden muss, da die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Service-Entgelts von Anfang an feststehen. Dass der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls durch einfache Rechenschritte ermitteln kann, entbindet die Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises.
Der Schutzzweck der Vorschrift, den Verbraucher in die Lage zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu versetzen, setzt voraus, dass der Verbraucher den Gesamtpreis der angebotenen Ware oder Leistung kennt. Wird lediglich ein Teilpreis angegeben, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
Die betroffene Kreuzfahrtgesellschaft hatte die Entschiedung nicht mehr abgewartet, sondern schon im April auf die Ausschreibung des Service-Entgelts verzichtet. Dafür spricht die Reederei jetzt eine Trinkgeld-Empfehlung aus, die von der Reisedauer und dem Reiseziel abhängig ist – ebenso wie das bisherige Service-Entgelt. Auch die Höhe bleibt die gleiche.
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