Wenn Schnee und Eis den Reiseverkehr lahm legen

EU-weite Rechte für Reisende
Auch wenn der Winter den Verkehr ausbremst, müssen Passagiere nicht auf ihre Rechte verzichten. Europaweit gelten klare Regeln: die EU-Bahngastrechte-Verordnung und die EU-Fluggastrechte-Verordnung.

Fahrgastrechte bei Bahnfahrten
Ab 60 Minuten Verspätung steht Reisenden eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug zu, außerdem eine angemessene Verpflegung, sofern dies praktisch durchführbar ist. Bei 60 bis 119 Minuten Verzögerung können Fahrgäste bei einer einfachen Fahrt 25 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Wird der Reiseantritt für Bahngäste durch eine erwartete Verspätung von mindestens 60 Minuten sinnlos, zum Beispiel da sie einen wichtigen Termin verpassen, können sie den vollständigen Fahrpreis von der Bahn zurückverlangen. Aber: Die Bahngesellschaft erstattet keine Folgekosten, etwa die Kosten eines Hotelzimmers, das Reisende wegen des Reiseabbruchs nicht nutzen konnten.

Bei einem Zugausfall haben Passagiere Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung oder alternative Optionen. Kann die Weiterreise nicht mehr am selben Tag erfolgen, muss die Bahn eine Hotelübernachtung übernehmen. Das Europäische Verbraucherzentrum RVZ bündelt auf seiner Website detaillierte Informationen zu den Bahngastrechten. Mithilfe des interaktiven Bahn-Tools können Reisende individuell ihre Rechte prüfen.

Gut zu wissen: Die Fahrt liegt schon etwas zurück? Da Reisende ihre Ansprüche bis zu drei Monate nach der Fahrt geltend machen können, können sie auch noch eine Fahrt aus der Vorweihnachtszeit reklamieren.

Verspäteter Flug oder Annullierung
Für Ausgleichszahlungen bei einer Flugverspätung ist die Voraussetzung, dass diese am Zielflughafen mindestens drei Stunden beträgt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und kann bis zu 600€ betragen. Bei einer Verzögerung von mindestens fünf Stunden können Passagiere alternativ den vollen Ticketpreis zurückverlangen.
Ansprüche auf Verpflegung hängen von der Dauer der Wartezeit und der Flugstrecke ab. Kann die Weiterreise erst am nächsten Tag erfolgen, etwa weil der Flug erst am Morgen startet, greift die volle Betreuungspflicht: Die Airline organisiert und übernimmt die Hotelübernachtung und den Transfer.

Fällt ein Flug aus, haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des vollständigen Ticketpreises oder auf eine Ersatzbeförderung. Eine Entschädigung richtet sich nach der zeitlichen Abweichung des angebotenen Ersatzflugs.
Mit dem Flug-Tool des EVZ lassen sich Ansprüche interaktiv und schnell prüfen. Das EVZ bietet zudem eine Übersicht zu Entschädigungsansprüchen und erläutert, wie Flugpassagiere ihre Beschwerde einreichen können
Winterwetter allein entbindet Verkehrsunternehmen nicht automatisch von ihren Pflichten. Ob Schnee und Eis als höhere Gewalt gelten, hängt davon ab, wie außergewöhnlich das Wetter tatsächlich ist. Ob ein Entschädigungsanspruch zusteht, entscheidet sich daher im Einzelfall. Andere Rechte, wie der Anspruch auf Verpflegung und Umbuchung, bestehen in solchen Fällen jedoch weiterhin. Fahrgäste sollten daher nicht zögern, ihre Forderung geltend zu machen.

Weitere Informationen unter https://www.evz.de/index.html

Quelle: EVZ

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