Wer haftet für Schäden bei Kreditkartenbetrug?
Innerhalb weniger Minuten verlor ein Tourist etwa 9.000 € durch einen Kreditkartenbetrug im Ausland. Der Mandant der Anwaltskanzlei CDR Legal befand sich in Südafrika im Urlaub, als er in Kapstadt am Geldautomaten bedrängt wurde. Den Betrügern gelang es offensichtlich, die PIN auszuspähen und beim Verlassen des Raumes die Kreditkarte zu stehlen. Noch bevor das Opfer die Kreditkarte sperren konnte, setzten die Betrüger die Kreditkarte ein und verursachten den Schaden im hohen vierstelligen Bereich.
Die Bank des Mandanten lehnte den Schadensersatz zunächst ab und unterstellte dem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit. Geld an einem Geldautomaten in Südafrika abzuheben sei per se schon nicht zu empfehlen und zusätzlich hätte er es den Betrügern ermöglicht, die PIN einzusehen.
„Für den entstandenen Schaden eines Kreditkartenbetrugs haftet im Grundsatz die Bank, die Ihre Kreditkarte ausgestellt hat. Nur bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie als Bankkunde selbst den Schaden tragen,“ erklärt Rechtsanwältin Corinna Ruppel. „Die Beweislast dafür liegt jedoch bei der Bank. Grob fahrlässig handeln Sie zum Beispiel dann, wenn Sie Ihre PIN auf der Kreditkarte oder auf einem Zettel im Geldbeutel notieren.“
Vor Gericht gelang es dem Mandanten mit anwaltlicher Unterstützung den Vorgang des Kreditkartenbetrugs so zu schildern, dass keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte. Somit steht dem Kläger gegen die beklagte Bank ein Erstattungsanspruch gemäß § 675 u S. 2 BGB zu.
Die Kanzlei CDR Legal ist spezialisiert auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht.
Mehr Infos unter https://cdr-legal.de/
Quelle: CDR-Legal
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