Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist in seinem zweitinstanzlichen Urteil klar: Eingereichter Urlaubswunsch, der vom Arbeitgeber genehmigt wurde, muss zu dem Zeitpunkt auch genommen werden. Dabei ist „Corona“ kein ausreichend wichtiger Grund, um den eingereichten Urlaub nicht zu nehmen.
Der Kläger hatte angeführt, dass durch die Corona-Pandemie Hochzeitsfeiern, die geplant waren abgesagt worden waren und auch ein geplanter Erholungsurlaub wegen Einreiseverbot nicht anzutreten war.
Dieser Argumentation konnte das Gericht nicht folgen. Im Urlaub sei es auch möglich, Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu finden, auch wenn es Einreiseverbote oder Ausgangssperren gäbe. Auch daß Hochzeitsfeiern verschoben worden waren, stellt keinen zwingenden Grund dar. Für die Richter gelten solche Absagen als prinzipiell als in der Risikosphäre des Arbeitnehmers. Über dem Interesse des Arbeitnehmers stehe die Organisationshoheit des Unternehmers oder Dienstherren. Urlaub dient der Erholung, und diese könne ein Arbeitnehmer auch zuhause finden.
Quelle: VGH
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