Verlegung ist ein Reisemangel
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen 154 C 19092/17 ist die Verlegung des Abflugortes ein Reisemangel dar. Geklagt hatte ein Urlauber aus Berlin, dessen Abflug von der Hauptstadt nach Leipzig verlegt worden war. Besonders erzürnt hatte den Kunden, das die Änderung kurzfristig bekannt gegeben wurde und dieselbe Reise von Leipzig aus für 500 Euro billiger angeboten worden war. Allerdings konnte sich der Kläger mit der Rückforderung des gesamten Reisepreises nicht durchsetzen, die Richter sprachen ihm lediglich eine Minderung um 15 Prozent eines Tagesreisepreises zu. Damit erhielt der Kläger 45,77 € nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 83,45 € und 15 Prozent der Verfahrenskosten.
Quelle: Amtsgericht München
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