Wann müssen Fluggesellschaften bei einem Ausfall zahlen?
Bei TUIfly hagelte es im Herbst 2016 innerhalb kürzester Zeit Krankmeldungen ganzer Crews. Die Fluggesellschaft sah darin einen wilden Streik und damit „außergewöhnlichen Umstände“, die sie von einer Zahlungspflicht nach dem EU-Passagierrecht entbinden würden. Der Fall landete jetzt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Urteil lautet: Fluggesellschaften können auch bei wilden Streiks verpflichtet sein, Entschädigungen an Fluggäste zu zahlen. Wenn es wegen tarifrechtlich unerlaubter Arbeitsniederlegungen zu Flugausfällen oder Verspätungen kommt, sind Airlines nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit, urteilten die Luxemburger Richter.
Der Generalstaatsanwalt, dem die Richter normalerweise folgen, hatte die Lage vorab anders beurteilt: Die Airlines müssen folglich bei unvermeidbaren Flugausfällen und großen Verspätungen keine Entschädigung bezahlen.Anders sähe es bei "echter krankheitsbedingter Abwesenheit" aus. Dann läge ein „außergewöhnlicher Umstand“ nur dann vor, wenn die Krankmeldungen eines erheblichen Teils des Personals auf "eine Pandemie oder einen anderen öffentlichen Gesundheitsnotstand" zurückzuführen sind. Damit liegt es jetzt wieder bei deutschen Gerichten.
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