Landgericht bestätigt erstinstanzliches Urteil
Da hatten sich zwei Urlauberinnen auf ihre 10-tägige Reise auf die Malediven gefreut, da flatterte ein Brief ihres Reiseveranstalters ins Haus, indem mitgeteilt wurde, dass die reise leider aus organisatorischen Gründen um zwei Tage gekürzt werden muss. Die beiden Damen traten darauf kurzerhand von ihrem Vertrag zurück, verlangten auch noch Schadensersatz und änderten den Reiseveranstalter. Erstinstanzlich gab ihnen das Amtsgericht Köln Recht, legte die Schadensersatzsumme aber deutlich unter das geforderte Maß von 50 prozent des Reisepreises, der über 6000 Euro lag, fest und sprach ihnen lediglich 275 Euro zu.
In der Berufungsverhandlung urteilte nun das Landgericht Köln und gab den beiden Frauen erneut Recht. Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer Flugänderung um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Erholungswert der Reise sei in erheblichem Maße beeinträchtigt (Az.: 138 C 569/15). Selbst bei der Entschädigungssumme zeigte sich das Landgericht großzügiger als das Amtsgericht und sprach den Damen jeweils knapp 1000 Euro zu und damit 30 Prozent der Gesamtkosten.
Quelle: Nordwestzeitung
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