Rechtliches zur Ferienwohnung

Was Urlauber zu Buchung, Rechten und Versicherungsschutz wissen sollten

Ferienwohnungen werden als Urlaubsunterkunft immer beliebter, da sie meist keine Urlaubswünsche offenlassen und viel Flexibilität bieten. Damit dann vor Ort nicht die große Enttäuschung droht, gilt es, bei der Buchung aufmerksam zu sein. Worauf Urlauber achten sollten, welche Rechte und Pflichten sie haben und wer für Schäden in der Ferienwohnung haften muss, beantworten Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, sowie Janna Poll, Versicherungsexpertin von ERGO.

Bei der Buchung fängt der Urlaub an
Ferienwohnungen sind eine praktische und oft günstigere Alternative zu Hotels. Von Low-budget-Apartment über Haus mit Garten bis zur luxuriösen Villa mit Wellnessbereich: Hier ist für jeden etwas dabei. Die Auswahl ist riesig und um die passende Unterkunft zu finden, sollten Urlauber die Angebote aufmerksam vergleichen. „Mit der Buchung über einen seriösen Anbieter können Urlauber ihr Risiko für böse Überraschungen vor Ort reduzieren“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz-Leistungs-GmbH. Aber auch auf den bekannten Plattformen gibt es schwarze Schafe. Daher gilt: Beschreibung und Ausstattung aufmerksam lesen. Sind zum Beispiel Handtücher und Bettwäsche vorhanden oder fallen noch zusätzliche Kosten, etwa für eine Endreinigung, an?
Generell müssen Anzeigen auf einem Onlineportal einen Endpreis angeben, der alle Preisbestandteile enthält. Manche Vermieter verlangen zudem eine Kaution. Brandl empfiehlt, die Bewertungen zu checken und Lage und Bilder der Unterkunft über Google abzugleichen.

Rechte in der Ferienwohnung
„Erfolgt die Buchung über einen Reiseveranstalter, ist dieser der Ansprechpartner bei Mängeln“, so die Rechtsexpertin von ERGO. Ferienwohnungen auf Onlineportalen gehören meist privaten Vermietern. Urlauber gehen somit mit der Buchung einen Mietvertrag mit dem Anbieter ein. „Daher haben sie Anspruch auf den vertragsgemäßen Gebrauch wie die Nutzung einer sauberen und den Angaben entsprechenden und funktionsfähigen Ausstattung“, erläutert Brandl. Liegt ein Mangel vor oder ist die in der Anzeige aufgeführte Ausstattung wie eine Klimaanlage nicht vorhanden, sollten Urlauber dem Vermieter dies schriftlich melden und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.
„Kommt er dem nicht nach, können sie die Miete mindern oder unter Umständen sogar fristlos kündigen“, so die ERGO Juristin. Sie rät, alles zu dokumentieren – am besten mit Fotos und Zeugen. Viele Onlineplattformen legen zudem eigene Regeln zum Umgang mit Mängeln und Reklamationen fest, die Urlauber vorab prüfen sollten. Mieter einer Ferienwohnung haben zudem Recht auf Privatsphäre. Das bedeutet, Vermieter dürfen nicht einfach unangekündigt zu Besuch kommen.

Buchung einer Ferienwohnung verpflichtet
Neben dem Recht auf die gebuchten Leistungen haben Urlauber auch Pflichten, die sie erfüllen müssen. „Sie sind unter anderem verpflichtet, sich an die Buchungsbedingungen zu halten, und dürfen zum Beispiel nicht mit mehr Gästen anreisen als bei der Buchung angegeben“, so Brandl. Außerdem ist es meist üblich, die Wohnung besenrein zu hinterlassen. „Darüber hinaus können Vermieter weitere Hausregeln wie Ruhezeiten festlegen, die während des Aufenthalts zu berücksichtigen sind“, ergänzt die Rechtsexpertin von ERGO.

Wer haftet für Schäden?
Bei ausgelassener Urlaubsstimmung kann schnell mal etwas zu Bruch gehen, zum Beispiel an Einrichtungsgegenständen in der gemieteten Ferienwohnung. Kippt beispielsweise das Rotweinglas auf das Sofa, müssen Urlauber für den verursachten Schaden haften, wenn sie ein Verschulden trifft. „Generell kommt hierfür eine Haftpflichtversicherung auf“, so Janna Poll, Versicherungsexpertin von ERGO. „Doch nicht bei allen Policen sind Schäden an gemieteten Sachen automatisch miteingeschlossen.“ Um den Urlaub sorgenfrei genießen zu können, sollten Reisende ihre Vertragsbedingungen daher vorab gründlich prüfen. Dabei empfiehlt Poll, darauf zu achten, ob auch sogenannte „Mietsachschäden auf Reisen“ an beweglichen Gegenständen in Hotels, Ferienwohnungen oder Schiffskabinen mitversichert sind und die Versicherung im Ausland gilt.
Für Familien ist außerdem wichtig, dass auch deliktunfähige Personen wie Kinder unter sieben Jahren mitversichert sind. „Um nicht für bereits vorhandene Schäden in Regress genommen zu werden, kann es zudem sinnvoll sein, bei der Ankunft ein Übergabeprotokoll mit dem Vermieter anzufertigen“, rät die Versicherungsexpertin von ERGO.

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter https://www.ergo.com/ratgeb

Quelle: ERGO

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