Arbeitsgericht sieht Resturlaub als Erbmasse
Bisher galt: Stirbt ein Arbeitnehmer, dann verfällt mit seinem Tode etwaig aufgelaufener Resturlaub.Nun hat das Arbeitsgericht Berlin der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 2011 widersprochen (Aktenzeichen: 56 Ca 10968/15). Nach Auffassung der Berliner Richter haben Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers einen Abgeltungsanspruch und können sich dessen Urlaubstage auszahlen lassen.
Entscheidend für die neue Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichts eine EU-Richtlinie, wonach der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Für das Berliner Gericht zählt dazu auch ein Todesfall.
Ähnlich sieht es auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg: Ein Arbeitnehmer hat auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub. Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach der "Urlaubsanspruch untergeht", wenn der Arbeitnehmer stirbt, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Danach haben also Erben Anspruch auf Urlaub, beziehungsweise eine Abgeltung in Geld.
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