Gericht sieht in Klassifizierung eine Irreführung
Da mahnte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen einen Reiseveranstalter ab, der für eine siebentägige Kreuzfahrt auf der Donau mit einem 4-Sterne-Schiff warb. Da es für Schiffe eine solche Klassifizierung nicht gäbe, führe diese Werbung in die irre und sei wettbewerbswidrig. Weil der Reiseveranstalter zwar die Unterlassungserklärung unterschrieb, nicht aber für die Kostenaufkommen wollte, landete der Fall nun vor dem Hanauer Landgericht. Dieses gab dem klagenden Verband Recht ( AZ:7O397/14). Eine Bezeichung „ 4-Sterne-Schiff“ wäre nur dann nicht irreführend gewesen, wenn der Reiseveranstalter deutlich gemacht hätte, das dies seine eigenen Einschätzung widerspiegelt und nicht den Anschein eines Gütersicherungsverfahrens. Dabei genügt ein kleiner Hinweis in der Reisebeschreibung nicht.
Quelle: e-recht24
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