Höhere Gewalt?

Passagierrechte bei Streiks
Die Piloten der Lufthansa legen voraussichtlich am Donnerstag ihre Arbeit nieder.. Damit Reisende angesichts von streikbedingten Flugausfällen oder Verspätungen nicht aus allen Wolken fallen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Rechte der Passagiere.
• Wird der Flug wegen der Arbeitsniederlegung ganz gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte die Passagiere per Ersatzflug zum Ziel befördern. Dies dürfte unter den gegebenen Umständen allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Alternativ kann der Reisende bei Annullierung des Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten. Ob dies bei einem Streik eigener Leute zutrifft, ist umstritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2012, Az X ZR 138/11 und X ZR 146/11) ist eine Fluggesellschaft bei Streiks des eigenen Personals zu Ausgleichsleistungen nicht verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugannullierungen zu vermeiden
• Startet die Maschine wegen des Streiks erst verspätet, haben Reisende nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer), drei (Mittelstrecken bis 3.500 Kilometer) beziehungsweise vier Stunden (Langstrecken) Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch der Passagiere für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurückzubekommen.
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, sollten sich Urlauber an den Reiseveranstalter wenden. Dieser hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Allerdings muss dem Veranstalter in der Regel eine angemessene Frist (einige Stunden) gesetzt werden, um einen solchen Transport zu bewerkstelligen. Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden Verspätung hat, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Dann können fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangt werden. Urlauber haben außerdem die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern, etwa wenn Reiseleistungen ausgefallen sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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