Airlines für Mitteilung an Passagiere verantwortlich
Wer einen Flug in den Urlaub gebucht hat, dessen Abflugzeit geändert und davon von der Fluggesellschaft nicht rechtzeitig informiert wurde, erhält eine Ausgleichszahlung. So urteilte das Nürnberger Amtsgericht( Az:: 19 C 7200/18).
Im verhandelten Fall wollte ein Mann mit seiner Familie von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Der Flug wurde von früh morgens auf abends verschoben - davon erfuhr der Mann aber erst wenige Tage vor dem Abflug, als er auf der Buchungsseite Sitzplätze reservieren wollte. Der Kläger verlangte nach der Eu-Fluggastrechtsverordnung eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro gebuchtem Passagier. Die Nürnberger Richter sprachen ihm die volle Summe von insgesamt 1600 Euro zu. Denn eine Kontaktaufnahme des Fluganbieters mit dem Reisebüro oder Reiseveranstalter reiche bei einer Flugzeit-Veränderung nicht aus - da beide kein Empfangsvertreter des Passagiers sind. Es genüge auch nicht, dass der Passagier auf der Buchungsseite der Fluglinie von der geänderten Flugzeit erfahren hat - der Hinweis stand dort der Allgemeinheit zur Verfügung, richtete sich aber nicht direkt an den einzelnen Passagier. Die Fluglinie muss die Passagiere ausdrücklich und rechtzeitig über geänderte Flugzeiten informieren. Dafür halten die Nürnberger Richter eine Zeitspanne von mindestens zwei Wochen für angemessen.
Quelle: Reierecht aktuell
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