Urteil des Kammergericht Berlin
Wer sich auf einer Ausflugsfahrt im Urlaub einen Teppich, ein Schnitz-Kunstwerk oder ein Goldarmband hat aufschwätzen lassen, hat gute Chancen, es wieder los zu werden. Wie das Rechtsportal „ juris.de“ mitteilt, hat das Kammergericht Berlin nun in einem Urteil ( AZ: 19 U 60/17) festgelegt, das unter bestimmten Voraussetzungen das deutsche Widerrufsrecht gilt.
Geklagt hatte eine Frau, der bei dem Besuch einer Teppichknüpferei, der Bestandteil der gebuchten Pauschalreise war, ein Teppich verkauft wurde. Die Vertragsverhandlungen wurden in deutscher Sprache geführt, der Kaufpreis in Euro angegeben und der Kaufvertrag enthielt mit dem Begriff „Eigentumsvorbehalt“ auch weitere Formulierungen der deutschen Rechtssprache. Die Richter sahen es zwar als rechtens, das normalerweise bei dieser Art von Geschäften, die Gesetze des jeweiligen Landes gelten, jedoch erfüllten alle Merkmale zusammengenommen für die Richter ein Widerrufsrecht nach deutschem Verbraucherschutzregeln. Das Kammergericht stufte den Besuch der Teppichknüpferei während eines Ausfluges im Rahmen der Pauschalreise als eine Freizeitveranstaltung ein, so dass die Urlauberin hinsichtlich des Kaufvertrags ein Widerrufsrecht zustand.
Quelle: Juris.de
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