Urteil zu Zimmermängel
Das Amtsgericht München hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden, das Veranstalter nicht immer für einen Hotelwechsel aufkommen müssen, wenn Urlauber auf eigene Initiative das Hotel wechseln, weil sie in ihrem Hotelzimmer Mängel feststellen. Die Kläger hatten einen Urlaub in der Dominikanischen Republik gebucht und in ihrem Zimmer erhebliche Mängel festgestellt: Tote Fliegen auf der Spiegelablage, verdreckte Toilette, Schrank ohne Türen und ohne Kleiderstange. Nach umgehender Reklamation und zwei Tagen Warten buchten sie auf eigene Faust ein Zimmer in einer anderen Vier-Sterne-Anlage. Vom Veranstalter forderten sie über den erstatteten Minderungsbetrag hinaus eine Entschädigung.
Die Richter argumentieren, dass ein Veranstalter nur bei erheblichen Mängeln für den Umzug ersatzpflichtig ist. Einen erheblichen Mangel konnte das Gericht aber nicht erkennen, denn Schränke ohne Türen und Kleiderstangen würden in der Karibik dazu dienen, das sich weniger Schimmel bildet und die toten Fliegen seien entfernt, die Toilette nach 2 Tagen gereinigt worden. Mit einem erstatteten Minderungsbetrag sei der Veranstalter seinen Verpflichtungen nachgekommen. AZ: 172 C15107/17
Quelle: Amtsgericht München
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