Landgericht Koblenz lässt Unterlassungsklage zu
Diese Unsitte stösst nicht nur dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) ständig auf: Auf Kreuzfahrtschiffen werden alle zahlungspflichtigen Leistungen, die der Urlauber in Anspruch nimmt, auf einem Konto gelistet, das auf dem Bildschirm in der Kajüte einsehbar ist und am Ende der Reise in bar oder per Kreditkarte ausgeglichen wird. Dabei taucht als täglich wiederkehrender Posten gerne das Wort „Trinkgeld“ auf, verbunden mit einem Betrag von 10 Euro oder 13 Dollar 50.
Darin sieht der VZBV einen Verstoß gegen das „Gebot der Ausdrücklichkeit“ und setzte eine Unterlassungserklärung gegen den Reiseveranstalter „Berge&Meer“ für Kreuzfahrten mit der Costa-Reederei im Rahmen einer ALDI-Reise jetzt beim Landgericht Koblenz ( AZ: 15O 36/17) durch.
Ob Urlauber auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt damit ihnen selbst überlassen. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. "In der Kreuzfahrtbranche ist es gängige Praxis, die Endpreise durch versteckte Trinkgelder zu erhöhen. Dem wurde endlich eine Grenze gesetzt", sagt VZBV-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe. Auch wenn im Reiseprospekt darauf hingewiesen wurde , dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können und die Höhe ebenfalls bei den Geschäftsbedingungen angegeben war, müssen die Kunden in Zukunft einer Zahlung ausdrücklich vorab zustimmen.
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