Reiseveranstalter im Recht


Bundesgerichtshof stärkt Praxis der Reiseveranstalter
Da freut man sich auf den Urlaub und prompt wird man 3 Tage vorher krank. Zum Glück könnte der Nachbar just zu dieser Zeit Urlaub nehmen und die Reise nach Südafrika antreten. Der Reiseveranstalter stimmt zwar dem prinzipiellen Namenstausch bei der Reise zu, allerdings möchte er dann doch 2500 Euro extra für die neuen Flugtickets haben. Da sagen die Nachbarn dann doch lieber ab und die erkrankten Urlaubsverhinderten müssen sich mit wenigen hundert Euro nach ihrem Storno begnügen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15), das die Praxis der Reiseveranstalter rechtens ist. Grundsätzlich haben Pauschalreisende zwar das Recht, einen Ersatz zu benennen. So können beispielsweise Familie oder Freunde einspringen. Die Reiseveranstalter können den Ersatz nur dann verweigern, wenn er oder sie den Anforderungen nicht genügt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Bergtour nicht mitbringt oder nicht die entsprechenden Impfungen für die Reise in die Tropen vorweisen kann. Die Mehrkosten aber müssen diejenigen tragen, die die Reise gebucht haben. "Der Reiseveranstalter ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind" so stehts im Urteil, leider aber nicht, wie hoch die Zusatzkosten dann aber sein dürfen.
Da die Reiseveranstalter natürlich häufig die für sie günstigsten Tarife bei Fluggesellschaften buchen, kann die Stornierung oder Umbenennung auf einen anderen Passagier sehr ins Geld gehen. Flexi-Tarife, bei denen Umbuchungen für kleines Geld möglich sind, werden von den Reiseveranstaltern einfach nicht geordert. Urlauber, die von ihrer Reise zurücktreten, erhalten je nach Kürze der Zeit bis zum angepeilten Urlaubsantritt zwischen 80 und 25 Prozent des Reisepreises zurück.

Quelle: BGH

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